Universitätsarchiv Tübingen
Übersicht über die Bestände

Allgemeines

Die akademische Gerichtsbarkeit war das bedeutendste der bei der Gründung verliehenen Privilegien, und bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts lag die Rechtsprechung für die wichtigsten Angelegenheiten der Universitätsbürger bei den akademischen Gerichten. Zu den Universitätsbürgern zählten neben den Studenten, den Professoren und ihren Angehörigen auch sämtliche bei der Universität angestellten Personen, dazu bis 1806 auch Buchdrucker, -händler und -binder. Neben der Zuständigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten hatte die Universität auch das Recht, peinliche Prozesse zu führen und dabei auch Leibes- und Lebensstrafen zu verhängen. Hierzu wurde aus Mitgliedern des Senats ein Kriminalkollegium unter Vorsitz des Rektors gebildet, sofern der Senat die Eröffnung eines peinlichen Verfahrens beschloß. In der Praxis waren Kriminalprozesse selten, vor allem deshalb, weil studentische Vergehen in aller Regel nur disziplinarisch verfolgt wurden. Ein bestimmtes Verfahren war dafür nicht vorgeschrieben, so daß damit sowohl der Rektor allein, das collegium decanorum oder der Senat damit befaßt wurden.

1807 wurde die Zuständigkeit der akademischen Gerichte, soweit es die Studenten anging, auf in Tübingen begangene Handlungen beschränkt. Das Schuldenwesen der Studierenden sowie die Bestrafung geringeger Disziplinarverfehlungen ging 1811 an den Kurator über.

Stand



Anfang dieser Beschreibung Beständebeschreibungen Verzeichnis der Hauptgruppen
Vorhergehende Nachfolgende

uat@uni-tuebingen.de(uat@uni-tuebingen.de)